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Bekanntgabe

  • Einfache Bekanntgabe

Übermittlung durch die Post oder einen Boten. Wird der Verwaltungsakt durch die Post übermittelt, so gilt er als mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Den Zugang hat die Behörde zu beweisen.

  • Bekanntgabe durch Zustellung

Nach den Verwaltungszustellungsgesetz durch

  • Postzustellungsurkunde

Die Zustellung erfolgt durch den Postbeamten (§ 3 (3) BVerwZG i.V.m.§§ 181,182 ZPO), der das Schrifstück aushändigt und zwar dem Adressaten;

- einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen. Ob Dazu Personen gehören, die mit dem Adressaten in nichtehelicher Gemeinschaft leben ist zweifelhaft, da eine nichteheliche Gemeinschaft keine Familie im rechtlichen Sinne bildet. Auf keinen Fall gehören dazu Mitglieder einer Wohngemeinschaft. Durch Abgabe an ein solches Mitglied wird keine Zustellung bewirkt; zur Bekanntgabe reicht dies aber aus;

- dem Hauswirt oder Vermieter, nicht aber einem anderen Mieter des Hauses; zur Bekanntgabe reicht dies aus;

- durch Niederlegung des Schriftstücks bei der örtlichen Poststelle, beim Gemeindevorsteher oder dem örtlichen Polizeivorsteher. Der Empfänger ist darüber in oder an seinem Briefkasten zu benachrichtigen. Mit der Niederlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. 

  • Einschreibebrief

Die Zustellung erfolgt wie bei der Postzustellungsurkunde, doch ist eine Niederlegung nicht möglich.

  • Empfangsbekenntnis

Das Empfangsbekenntnis Hat die Wirkung einer Postzustellungsurkunde.

Das Empfangsbekenntnis wird verwendet, wenn die Zustellung durch einen Bediensteten der Behörde erfolgt. Es kann an die gleichen Personen erfolgen wie bei der Postzustellungsurkunde. Eine Niederlegung ist möglich. Sie erfolgt bei der Gemeinde oder der örtlichen Polizeibehörde. Mit der Niederlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. 


  • Zustellungsmängel

Läss♦t sich eine formgerechte Zustellung von der Behörde nicht nachweisen oder wurden formelle Vorschriften der Zustellung verletzt, gilt das Schriftstück als zu dem Zeitpunkt zugestellt, an dem es der Empfänger nachweislich erhalten hat.

Das gilt nicht, wenn mit der Zustellung die Frist für die Erhebung einer Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt.


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