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Eilverfahren

  • Vor den Verwaltungbehörden

Das Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO

Hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, kann der Betroffene bei der Ausgangsbehörde oder bei der Widerspruchbehörde beantragen, daß für seinen Widerspruch die aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Dieses Verfahren muß nicht durchgeführt werden, ehe ein Eilverfahren vor einem Verwaltungsgericht beantragt wird. Infolgedessen ist es häufig effektiver, sofort eine Gericht einzuschalten.

  • Vor den Verwaltungerichten

Es gibt zwei Arten von Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten

1 Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO

Diese Verfahren ist zulässig, wenn ein Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) keine aufschiebende Wirkung hat. Der Betroffene kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels anordnen bzw. wiederherstellen lassen.

Das Verwaltungsgericht wird dem Antrag stattgeben, wenn das Rechtsmittel voraussichtlich Aussicht auf Erfolg hat.

System der aufschiebenden Wirkung von Verwaltungsakten und den dagegen gegebenen Rechtsmitteln:

Behörde

Bürger

erlässt Verwaltungsakt,

grds. sofort vollstreckbar

erhebt Widerspruch, aufschiebende Wirkung (außer in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr.1-3 VwGO)

Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung wegen § 80 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO oder Behörde ordnet nach Nr. 4 sofortigen Vollziehung an:

Verwaltungsakt vollstreckbar

Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bei Behörde, in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor Antrag nach  § 80 Abs. 5 VwGO.

Stattgabe des Antrags nach § 80 Abs. 4 VwGO aufschiebende Wirkung § 80 Abs. 5 VwGO

wenn nicht, Antrag nach § 80 VwGO ans Verwaltungsgericht  oder ohne § 80 Abs. 4 VwGO: sofort Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ans Verwaltungsgericht

Gericht

gibt Antrag statt oder lehnt ihn ab

Bürger oder Behörde

Beschwerde zum OVG/VGH


Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO

In diesem Verfahren kann der Bürger eine vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses durch ein Verwaltungsgericht erlangen.

Dem Antrag auf einstweilige Anordnung wird ein Verwaltungsgericht stattgeben wenn,
  • ein Anordnungsanspruch dargelegt wird. Dem Antragsteller muss der geltend gemachte Anspruch von rechts wegen zustehen,
  • ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Antragsteller muss darlegen, warum er ein Verwaltungsverfahren bei einer Behörde nicht abwarten kann,
  • die endgültige Entscheidung darf nicht vorweggenommen werden. Im Regelfall kann der Bürger durch eine einstweilige Anordnung nicht alles erreichen, was er von der Behörde begehrt. Bei existenzwichtigen Leistungen (z.B. Sozialhilfe, BAFöG u.ä.) kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung die volle Geldleistung durch das Gericht zugesprochen werden, wenn sonst erhebliche Nachteile für den Antragsteller zu befürchten sind,
  • ein Rechtschutzbedürfnis besteht. Im Normalfall muss der Antragsteller zumindest versucht haben, bei der zuständigen Behörde die gewünschte Leistung zu erhalten.

Beachte: Die Regelung im Verfahren einer einstweiligen Anordnung ist eine vorläufige Regelung. Sie entbindet den Bürger nicht davon, bei der Behörde einen Antrag auf die Leistung zu stellen und das Verfahren der Behörde einschließlich erforderlicher Rechtsmittelverfahren durchzuführen.



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