Voraussetzungen
Der Verwaltungsakt
§ 35 VwVfG definiert den Begriff des Verwaltungsaktes wie folgt:
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Merkmale des Verwaltungsaktes im Einzelnen
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Maßnahme - jedes Handeln einer Behörde
Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme sind einseitige Handlungen einer staatlichen Stelle, die einen Erklärungsgehalt besitzen (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 183).
- Verwaltungsbehörde - jede Stelle die hoheitliche Gewalt im Bereich der Verwaltung (also der Exekutive) ausübt.
Die anderen Staatsgewalten (Gerichte und Gesetzgebungsorgane wie Bundes- oder Landtag) gehören nicht zur Verwaltung. Sie erlassen daher, von Ausnahmen abgesehen, auch keine Verwaltungsakte.
Die Vertretungskörperschaften der Kommunen (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) wiederum sind Verwaltungsbehörden und nicht Teil der Exekutive.
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Hier erfolgt eine Abgrenzung zum Privatrecht.
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts wird eine Behörde tätig, wenn sie Staatsgewalt ausüben will, d.h. wenn die Rechtsnorm, auf der ihr Handeln beruht, dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. (Beispiel: Wird ein Dienstwagen für den Behördenleiter beschafft, wird er nicht beschlagnahmt (hoheitlich) sondern gekauft (privatrechtlich). In einer Notfallsituation kann eine Behörde dagegen Kraftfahrzeuge beschlagnahmen, um z.B. die Versorgung der Bevölkerung in einem Krisen- oder Katastrophengebiet sicherzustellen.
- zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung
- Regelung mit Außenwirkung
Ist eine Eingriff in die Rechte des Bürgers, z.B. die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG. Die Regelung ist gegenüber rein verwaltungsinternen Maßnahmen abzugrenzen. Die Weisung gegenüber eines öffentlich Bediensteten, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, ist keine Regelung, solange sie sich nur auf dienstliches Verhalten beschränkt. So kann das Umweltministerium anordnen, dass bei Dienstfahrten nicht schneller als 100 km/h gefahren wird, selbst wenn für die Fahrt das Privatfahrzeug benutzt wird.
- Einzelfall
Die Regelung muss einen einzelnen betreffen. Handelt es sich um eine generelle Regelung, liegt kein Verwaltungsakt, sondern eine Rechtsnorm vor.
Weiterhin es dingliche Verwaltungsakte, die den Zustand einer Sache regeln, z.B. die Widmung einer Straße zum öffentlich Verkehr.
Eine Zwischenstellung hat die sog. Allgemeinverfügung, die einen Verwaltungsakt darstellt. Sie richtet sich nicht an einen einzelnen, aber auch nicht an alle, sondern an einen bestimmten Personenkreis (z.B. Anordnungen an alle Lebensmittelhändler, eine bestimmte vergiftete Konserve nicht mehr zu verkaufen).