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Wirksamkeit

  • Nichtigkeit 

Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Nichtigkeit ist gegeben, wenn

  • ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde nicht erkennen lässt,
  • der Verwaltungsakt nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, dieser Form aber nicht genügt (z.B. Ernennung zum Beamten ohne Aushändigung der Ernennungsurkunde),
  • der Verwaltungsakt aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann,
  • der Verwaltungsakt die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfordert,
  • der Verwaltungsakt gegen die guten Sitten verstößt.

 

  • Rechtswidrigkeit

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam. Er kann aber in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Wird er bestandskräftig, kann er trotz seiner Rechtswidrigkeit durchgesetzt werden, sofern er nicht aufgehoben wird.

Zu den Rechtsmitteln siehe nachfolgend


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